Straßenausbaubeitrag – wo sich der Staat das Geld holt, das er anderweitig rausgeschmissen hat

Straßenausbaubeitrag – wo sich der Staat das Geld holt, das er anderweitig rausgeschmissen hat

Durch Bayern rollt eine Protestwelle wegen der immer häufiger von den Gemeinden eingeforderten Straßenausbaubeiträge.

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Art. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz)
Beiträge
(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind.

(8) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, verbessert oder erneuert wurden.
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Ein Freibrief zur billigeren Sanierung oder Herstellung von z.B. Straßen und Wegen, die eigentlich der Allgemeinheit dienen und ein klarer Fall für den Steuersäckel sind. Natürlich nur, wenn noch etwas für die Bürger übrig ist, nachdem man sich gerne jahrelang von Bangstern betrügen lässt oder die Welt rettet. Besonderes Raubrittertum ergibt sich aus der sogenannten Rückwirkung. Diese ermöglicht auch Bürgerbeitragserhebungen für 20 und mehr Jahre alte Investitionen der Gemeinden.

Weil der bayerische Staat ganz bürgernah regiert wird (allerdings leider nur auf öffentlichen Druck), hat man 2016 das KAB dahingehend geändert, dass die Beiträge nicht mehr auf einen Batzen, sondern als wiederkehrende Abgaben geleistet werden dürfen. In der Summe bleibt dies gleich, aber zumindest müssen jetzt weniger Leute ihre Häuser verkaufen, weil sie den Brocken auf einmal nicht stemmen können, z.B. ältere Hausbesitzer, die praktisch nicht mehr an einen Kredit herankommen.

Kommunalbeiträge können in 14 Bundesländern erhoben werden (außer Berlin und Baden-Württemberg).

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